Die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben | Übersicht
Eine praxisorientierte Darstellung mit zahlreichen Beispielen
Korrekturen
 
 Seite 1 
   
 PDF-Datei mit den Updates zur 4. Auflage von XS 003, U0019, Art. 6452  
 
 Seite 21 
   
 Korrektur zu XS 003, U0019, Art. 6452:
Die Verweise auf Abschnitt 6.1.2 sind falsch. Richtig sollte auf Kapitel 5.1.2. verwiesen werden.
 
 
 Seite 103 
   
 Korrektur zu XS 003,U0019, Art. 6452:
Letzte Zeile beim Text über den Substanzwert: Der Abzug beträgt 12,5% (nicht 20%).
 
 
 Seite 110 
   
 Korrektur zu U0035/4413 Der Betrag für den Zukunftsgewinn lautet CHF 52'500.- und nicht CHF 49'000.-. 
 
 Seite 128 
   
 Korrektur zu XS 003, U0019, Art. 6452:
Beispiel, vorletzte Zeile:
Die vorletzte Zeile des Beispiels lautet: „… ebenfalls, da es sich um eine ausländische Bank handelt.“
 
 
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 Korrektur zu XS 003, U0019, Art. 6452:
Tabelle in 11.5.1
Im dritten Fall (zwischen einem inländischen Effektenhändler und einer inländischen kollektiven Kapitalanlage) beträgt die geschuldete Abgabe 0 (nicht 0,75 %o).
 
 
 Seite 158 
   
 Korrektur zu XS 003,U0019, Art. 6452:
Antwort zu Frage 15: Der Zinssatz in der 3.Zeile beträgt 3,92%( nicht 3,74%). Das Rundschreiben der ESTV datiert vom 1.2.2008 (nicht vom 26.1.2005).
 
 
 Seite 163 
   
 Korrektur zu XS 003,U0019, Art. 6452:
Ergänzung der Antwort zur Aufgabe 28:

E) Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Ein Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist bei offensichtlichen Bewertungsfragen über die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung möglich, nicht aber, wenn die Deklaration unterblieben ist.
F) Erfolgsaussichten des Antrags Die Erfolgsaussichten sind gering, weil der Aktionär bereits definitiv veranlagt ist und die Voraussetzungen für ein Hinterziehungsverfahren erfüllt sind.
 
 
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